Das Konsistorium
Ein Konsistorium gibt es nicht überall. Was also ist es, wer sitzt darin und was tun die?
Das Konsistorium ist eines der Entscheidungsorgane unserer Kirche und dabei eng mit dem Kirchenrat verbunden. Denn alle Mitglieder des Kirchenrates gehören zum Konsistorium und darüber hinaus alle, die mindestens eine volle Amtszeit im Kirchenrat waren. Die Letzteren gehören auf Lebenszeit dem Konsistorium an und bilden gegenüber den Mitgliedern aus dem Kirchenrat die Mehrheit.
Die Entscheidungsbefugnis des Konsistoriums beschränkt sich auf in der Kirchenordnung festgelegte Fälle. Es beschließt zum Beispiel den Wahlaufsatz für die Predigerwahlen und ist zuständig für die Genehmigung des Jahresabschlusses. Auch dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken muss das Konsistorium ebenso zustimmen wie der Aufnahme von Krediten. Nicht zuletzt werden im Konsistorium auch allgemein wichtige Fragen der Kirche beraten: Die Ehemaligen beraten die Amtierenden.
Das Konsistorium ist als eine Art Aufsichtsrat zu verstehen, der den amtierenden Kirchenrat in Fragen, die für die Kirche von besonderer Bedeutung sind, beraten soll, aber Kraft seiner Beschlussrechte auch Einfluss nehmen kann. Die Hoffnung dabei ist, dass die Erfahrungen aus den früher ausgeübten Ämtern und die Lebensweisheit dazu beitragen, dass in der Gemeinde möglichst keine Fehlentscheidungen getroffen werden.
| Konsistorium (z.Z. 50 Mitglieder) | |
| amtierende Kirchenratsmitglieder (z.Z. 15) | ehemalige Kirchenratsmitglieder (z.Z. 35) |
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Der Kirchenrat
![]() Foto: Harm Eilts |
In vielen Kirchen heißt das vergleichbare Organ "Kirchenvorstand", bei den Reformierten oft auch "Presbyterium" (griechisch Ältere oder Älteste).
Die unmittelbare Kirchenleitung bilden zwölf auf sechs Jahre gewählte Vertreter (sie können einmal wiedergewählt werden) und zur Zeit drei Pastorinnen und Pastoren.
Da unsere Kirche keiner Landeskirche angehört - im Übrigen aber natürlich genauso evangelisch ist - ist der Kirchenrat für alles zuständig, was zu regeln ist. Dazu gehört:
- Er wacht darüber, dass die Gemeinde ihren kirchlichen Auftrag wahrnimmt.
- Er ist verantwortlich für die Verwaltung und die Finanzen der Kirche.
- Er sorgt für die diakonischen Aufgaben, zu denen insbesondere die Betreuung und Verwaltung des "Altenhofes", unserem Altenheim am Winterhuder Weg 102-08 gehört.
Die meisten Kirchenratsmitglieder übernehmen ein spezielles Amt. Natürlich gibt es einen Vorsitzenden oder wie eine Vorsitzende mit der Bezeichnung Präses. Über die Finanzen wacht der Kassahalter und der Bauherr über die Gebäude der Kirche. Die kirchlichen Mietwohnungen betreut der Häuserherr, die Freizeitheime auf der Insel Amrum und am Ratzeburger See der Freizeitheimherr. Besondere Ämter haben die im Kirchenrat gewählten Diakone, die insbesondere unseren "Altenhof" verwalten und betreuen. Zuständig ist hier vor allem der Altenhofherr, der übrigens wie alle Amts-"Herren" durchaus eine Dame sein kann. Hier hat die Tradition noch die Oberhand - mit Zustimmung der Frauen.
Die Ämter sind Ehrenämter und kosten durchaus Zeit und Mühe, denn eine selbständige Kirche muss eben auch alles selbst machen.
| Kirchenrat (z.Z. 15 Mitglieder) | ||
| Pastoren (3) | Älteste (6) | Diakone (6) |
| sowie Ältestenprediger und der Verwaltungsleiter mit beratender Stimme | ||
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Die Gemeindeversammlung
Eigentlich gehört sie an die erste Stelle der Entscheidungsorgane - und da steht sie auch in unserer Kirchenordnung; denn evangelisch-reformierte Kirche ist "Kirche von unten" und eben deswegen steht die Gemeindeversammlung in der Kirchenordnung an erster Stelle der Entscheidungsgremien. Das Haupt der Kirche aber ist Jesus Christus, die Gemeinde ist der Leib. In der Mitte der Gemeinde wird die frohe Botschaft verkündet, sie ist die christliche Gemeinschaft.
Das vornehmste Recht der Gemeindeversammlung ist die Wahl der Predigerinnen und Prediger. Nicht minder wichtig ist ihr Recht, die Mitglieder des Kirchenrates zu wählen, zwölf insgesamt, von denen alle zwei Jahre ein Drittel neu gewählt wird.
Das letzte Wort hat die Gemeindeversammlung zudem bei Änderungen der Kirchenordnung und der Gottesdienstordnung. Sogar einem neuen Gesangbuch muss sie zustimmen.
Ein ganz besonderes Recht haben darüber hinaus die einzelnen Gemeindeglieder: Sie bestimmen die Höhe ihres Kirchenbeitrages auf Grund eigenverantwortlicher Selbsteinschätzung - wenn auch mit der Vorgabe des Kirchenrates, sich dabei an zur Zeit 8% der Lohn- bzw. Einkommensteuer zu orientieren. Den Kirchensteuerabzug durch das Finanzamt kennen wir nicht und wollen ihn auch für die Zukunft nicht.
| Gemeindeversammlung (z.Z. rd. 3.200, wahlberechtigt ab Religionsmündigkeit mit 14 Jahren) |











